Zusätzlich hielt das Grundbuchamt "nach summarischer Prüfung" fest, der Inhalt als objektiv wesentlicher Punkt des Baurechts werde in der Urkunde nicht umschrieben (Ziff. 1), die vorgenommene Bereinigung der Dienstbarkeiten und der Vormerkungen (Übertragung auf das neue Baurecht) sei nicht zulässig (Ziff. 2) und das neue Baurecht solle bis 16. Mai 2038 gelten, weshalb es nicht dauernd sei (weniger als 30 Jahre); die beantragte Blattanlage und Pfanderrichtung seien folglich nicht möglich (Ziff. 3).