Soweit die Klägerin einen Vermögensschaden in Höhe der entrichteten Baurechtszinsen geltend macht, wäre dieser ohne Weiteres zu beziffern gewesen. In Bezug auf einen entgangenen Gewinn wäre der Schaden konkret zu berechnen und darzulegen gewesen, welcher Nettogewinn aus den fraglichen Geschäften erzielt worden wäre (KESSLER, a.a.O., Art. 42 N 2, 3; Urteil des Bundesgerichts 4C.225/2006 vom 20. September 2006 Erw. 2.4). Soweit entgangener Gewinn geltend gemacht wird, müsste (im Falle eines Eintretens) die Klage mangels Nachweis eines Schadens abgewiesen werden.