die Schädigung besteht hier darin, dass ein Vermögen sich wegen eines schädigenden Ereignisses nicht vermehrt hat (vgl. KESSLER, a.a.O., Art. 41 N 6; HEINZ REY/ISABELLE W ILDHABER, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 5. Auflage, Zürich 2018, Rz. 403 ff.). Die Geltendmachung von entgangenem Gewinn setzt voraus, dass es sich um einen üblicherweise erzielbaren Gewinn handelt oder dieser aufgrund der konkreten Umstände in Aussicht gestanden hat (REY/W ILDHABER, a.a.O., Rz. 406; BGE 82 II 397 Erw. 6).