3. 3.1. Die Klägerin macht einen "dreijährigen Verzögerungsschaden" geltend und begründet diesen mit der "Verunmöglichung der Nutzungsmöglichkeit der Baurechtsfläche während drei Jahren (Dezember 2017 – Dezember 2020)" (Replik, Rz. II/4). Dabei nimmt sie einerseits auf den Baurechtszins von jährlich Fr. 28'210.00 Bezug, den sie der Ortsbürgergemeinde S. aufgrund der nicht vollzogenen Handänderung weiterhin habe entrichten müssen (Replik, Rz. III/5.2, 5.5 f.). Andererseits verweist sie auf eine "wirtschaftlich dreijährige nicht verwertbare Wartephase" bzw. eine "Vereitelung der Nutzungsmöglichkeit der Baurechtsfläche" (Replik, Rz. III/5.7 f.). - 11 -