Dem Antrag dürfte somit selbst bei einem Entscheid in der Sache nicht stattgegeben werden. 2. Die Kantone sind für allen Schaden verantwortlich, der aus der Führung des Grundbuches entsteht (Art. 955 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Es handelt es sich um eine Kausalhaftung des Kantons, der unabhängig vom Verschulden der Mitarbeitenden des Grundbuchamts haftet.