Weder das Verwaltungsrechtspflegesetz noch das Gerichtsorganisationsgesetz vom 6. Dezember 2011 (GOG; SAR 155.200) oder die Zivilprozessordnung sehen – abgesehen von den Bestimmungen über den Ausstand – eine Möglichkeit der Parteien vor, auf die Besetzung des Verwaltungsgerichts einzuwirken. Tatsächlich würde es auch der institutionellen Unabhängigkeit der Justiz widersprechen, wenn die Parteien gezielt auf die Auswahl der Richterinnen und Richter Einfluss nehmen könnten. Insoweit besteht kein Anspruch auf Berücksichtigung dieses Anliegens. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dem Verwaltungsgericht aktuell keine Notarin bzw. kein Notar angehört.