Die nachfolgenden Erwägungen erfolgen lediglich ergänzend, um aufzuzeigen, dass die Klage, falls darauf eingetreten werden dürfte, in der Sache abzuweisen wäre. - 10 - II. 1. Die Klägerin beantragt im Hinblick auf eine materielle Beurteilung der Klage, dass eine Urkundsperson des Kantons Aargau als Richterin bzw. Richter eingesetzt wird (Replikbegehren 3).