6. Bei diesem Ergebnis ist in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (vgl. BGE 141 I 60 Erw. 3.3; 136 I 229 Erw. 5.3). Sie könnten am Ergebnis nichts mehr ändern. Somit sind keine weiteren Unterlagen beizuziehen, keine Befragungen vorzunehmen und keine Expertisen, Amtsberichte oder Auskünfte einzuholen. Eine Verhandlung oder ein Augenschein ist ebenfalls nicht durchzuführen. Die Beweisanträge der Klägerin sind somit abzuweisen. Um Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung im Sinne von Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) hat die Klägerin nicht ersucht.