Insofern liegt hier kein unklares, unvollständiges, widersprüchliches oder unbestimmt gebliebenes Rechtsbegehren vor. Somit besteht kein Anlass, die Klägerin zur Bezifferung ihrer Forderung aufzufordern, zumal dies zu einer einseitigen Bevorzugung der Klägerin führen würde, was dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien zuwiderlaufen würde (Urteil des Bundesgerichts 4A_375/2015 vom 26. Januar 2015, Erw. 7.1; DANIEL GLASL, in: ALEXANDER BRUNNER/DOMINIK GASSER/IVO SCHWANDER, Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 1-196, 2. Auflage 2016, Art. 56 N 19).