objektiven Gründen unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, die von ihr eingeklagte Schadensposition vor Prozessbeginn zu bestimmen. Die Klägerin zeigt nicht auf, dass ihr erst und nur das Beweisverfahren die notwendige Grundlage für die Berechnung ihrer Forderung liefern kann (vgl. PASCAL LEUMANN LIEBSTER, Die Stufenklage im schweizerischen Zivilprozessrecht, Diss. Basel, Basel 2005, S. 106, GUT, a.a.O., Rz. 115; DORSCHNER, a.a.O., Art. 85 N 19) und sie sämtliche Umstände für Eintritt und Höhe des Schadens soweit zumutbar behauptet hätte. Die unbezifferte Forderungsklage darf nicht dazu dienen, dass die Klägerin von der Substantiierung des behauptenden Schadens entbunden wird.