Vorliegend ist erstellt, dass das Rechtsgeschäft zwischen der Klägerin, der Ortsbürgergemeinde S. und der C. AG betreffend "Aufteilung eines selbständigen und dauernden Baurechts/Neuumschreibung des selbständigen und dauernden Baurechts mit Handänderungen und Dienstbarkeitsbegründungen (Mutationstabelle S. Nr. D)" vorerst nicht im Grundbuch eingetragen wurde. Die Klägerin leitet daraus eine Schadenersatzforderung ab. Sie legt indessen in keiner Art und Weise dar und es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, dass es ihr aus -9-