Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, 2021, Art. 85 N 4 ff.). Die klagende Partei, die sich auf eine Ausnahme von der Bezifferungspflicht beruft, muss bereits in der Klageschrift darlegen, weshalb ihr die Bezifferung nicht möglich oder nicht zumutbar ist (vgl. BGE 140 III 409 Erw. 4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichts 4A_581/2021 vom 3. Mai 2022 Erw. 3.4).