Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 85 N 19). Lassen sich vorprozessual die nötigen Kenntnisse zur Bezifferung der Anspruchshöhe erlangen, stellt sich zusätzlich die Frage, ob der hierfür erforderliche Aufwand zumutbar ist. Für die Annahme einer Unzumutbarkeit, die Forderung zu beziffern, ist es nicht ausreichend, wenn sich die Quantifizierung eines Schadens als schwierig erweist (vgl. BARBARA KLETT, Schadenersatzrente: Die Rahmenbedingungen aus dem Verfahrensrecht und aus dem Anwaltsrecht, in: HAVE, Personen-Schaden-Forum 2011, S. 76).