5.3. Die Bezifferung des Rechtsbegehrens gilt als unmöglich, wenn die klagende Partei die Höhe ihres Anspruchs nicht kennen kann, weil diese von Informationen bzw. Tatsachen abhängig ist, über die sie nicht verfügt und die nicht in ihrem Einflussbereich liegen (SOPHIE DORSCHNER, in: Basler -8-