5.2. Grundsätzlich ist eine Forderungsklage auf Geld nach Art. 84 Abs. 2 ZPO zu beziffern. Von diesem Grundsatz weicht der Gesetzgeber in Art. 85 Abs. 1 ZPO ab, um jener klagenden Person entgegenzukommen, die nicht in der Lage ist, die Höhe ihres Anspruchs zu Prozessbeginn genau anzugeben, oder der dies nicht zuzumuten ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_581/2021 vom 3. Mai 2022, Erw. 3.3 mit Verweis auf die Rechtsprechung vor Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts). Art. 85 Abs. 1 ZPO regelt die unbezifferte Forderungsklage im engeren Sinne einerseits und die Stufenklage anderseits (BGE 140 III 409 Erw. 4.3 und 4.3.1).