Nachdem die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin dem gleichen Lebensvorgang – namentlich der Abweisung der Grundbuchanmeldung betreffend Aufteilung und Neubegründung eines selbständigen und dauernden Baurechts – entstammen, stehen die Replikbegehren im sachlichen Konnex zu der bereits eingeklagten Leistung. Sodann ist das Verwaltungsgericht auch für die geänderte Klage sachlich und örtlich zuständig (vgl. § 60 lit. c VRPG). Damit liegen die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO vor und sind die gegenüber der Klage geänderten Replikbegehren zulässig.