Eine Klageänderung ist gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht (oder wenn die Gegenpartei zustimmt; diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt). Nachdem die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin dem gleichen Lebensvorgang – namentlich der Abweisung der Grundbuchanmeldung betreffend Aufteilung und Neubegründung eines selbständigen und dauernden Baurechts – entstammen, stehen die Replikbegehren im sachlichen Konnex zu der bereits eingeklagten Leistung.