4.2. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Klageänderung zulässig ist, da es sich um eine besondere streitgegenstandsbezogene Prozessvoraussetzung handelt (Art. 60 ZPO). Die Prüfung erfolgt zweistufig. Die Zulässigkeit der Klageänderung ist eine prozessuale Vorfrage, die das Gericht zuerst beantwortet, bevor es über die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage in geänderter Form befindet (vgl. W ILLISEGGER, a.a.O., Art. 227 N 55).