Den entstandenen Schaden möchte sie durch eine Gerichtsexpertise ermitteln lassen. Somit legt sich die Klägerin – im Unterschied zu ihrer Klage vom 13. August 2021 – nicht mehr auf eine bestimmte Klagesumme fest, sondern beabsichtigt, ihre Forderung erst nach Vorliegen einer Gerichtsexpertise und somit nach Abschluss des von ihr beantragten Beweisverfahrens definitiv zu beziffern. Darin liegt eine Klageänderung nach Art. 227 ZPO (DANIEL WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 227 N 17 f.).