4. 4.1. Die Klägerin hat ihre Rechtsbegehren in der Replik gegenüber denjenigen in der Klage geändert. Mit dem ursprünglichen Klagebegehren 1 wurde die Zahlung eines bestimmten Betrags verlangt (Fr. 84'630.00); insofern lag eine bezifferte Forderungsklage nach Art. 84 Abs. 2 ZPO vor. In der Replik erhebt die Klägerin nunmehr eine unbezifferte Forderungsklage (Art. 85 ZPO) mit einem Mindeststreitwert von Fr. 84'630.00 (Replikbegehren 1); sie behält sich die definitive Bezifferung ihrer Forderung nach Abschluss des Beweisverfahrens explizit vor (Replikbegehren 2; vgl. auch Replik Rz. III/5.1 und 5.8). Den entstandenen Schaden möchte sie durch eine Gerichtsexpertise ermitteln lassen.