55 Abs. 1 ZPO; MERKER, a.a.O., Vorbem. zu den §§ 60-67 N 7 ff.). Der Kläger hat die Tatsachen, auf die er seinen Rechtsanspruch stützt, (form- und fristgerecht) zu behaupten und zum Beweis zu offerieren; der Beklagte hat diejenigen (rechtshindernden und rechtsaufhebenden) Tatsachen zu behaupten und zum Beweis anzubieten, mit denen er den gegnerischen Standpunkt widerlegen will. Der in § 17 Abs. 1 VRPG statuierte Untersuchungsgrundsatz gilt im Klageverfahren grundsätzlich nicht. Der Richter kann im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren nur berücksichtigen, was die Parteien behaupten;