zu prüfen und dazu Stellung zu nehmen. Zuständigkeitshalber leitete das DVI die Eingabe der Klägerin dem DFR, Kompetenzstelle für Haftungsrecht, weiter. Diese lehnte eine Haftung des Kantons Aargau mit Schreiben vom 23. Juni 2021 ab und stellte das Scheitern der Vergleichsverhandlung fest. Damit ist das Vorverfahren durchgeführt. 3. 3.1. Aufgrund des ausdrücklichen Verweises in § 63 VRPG sind im Klageverfahren die Verfahrensgrundsätze des Zivilprozessrechts sinngemäss anwendbar. Es gelangt daher analog die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) zur Anwendung.