stelle für Haftungsrecht im Departement Finanzen und Ressourcen (DFR) geltend zu machen (§ 1 der Haftungsverordnung vom 13. Januar 2010 [HV; SAR 150.211]). Kommt vor der Kompetenzstelle keine Einigung zustande, stellt sie das Scheitern der Verhandlung schriftlich fest (§ 2 Abs. 3 HV). 2.2. Mit Schreiben vom 22. Februar 2021 ersuchte die Klägerin das DVI darum, die von ihr geltend gemachte Schadenersatzforderung von CHF 84'630.00 -5-