2. Die definitive Bezifferung der Rechtsbegehren nach Abschluss des Beweisverfahrens bleibt ausdrücklich vorbehalten. 3. Es sei eine Urkundsperson des Kantons Aargau als mitwirkende Person (Richter) beizuziehen, eventuell als sachverständiger Zeuge. 4. Im Übrigen Festhalten an den Klagebegehren. 5. Der Beklagte duplizierte mit Eingabe vom 14. März 2022 und hielt an seinen Anträgen in der Klageantwort fest. 6. Am 28. Dezember 2022 beantragte die Klägerin, es sei ein ordentliches Beweisverfahren über die in der Klage vom 13. August 2021 und in der -4-