2. Das Verwaltungsgericht wies das Ausstandsbegehren gemäss Klageantrag 2 – unter Ausschluss der betroffenen Gerichtspersonen – am 21. September 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Dieser Beschluss wurde nicht angefochten. 3. Am 7. Dezember 2021 erstattete der Beklagte Klageantwort und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. 4. Die Klägerin replizierte am 11. Februar 2022 und stellte darin die folgenden Rechtsbegehren: 1. Es wird eine unbezifferte Forderungsklage mit einem Mindeststreitwert von Fr. 84'630.- zzgl. Zins 5 % seit 22. Februar 2021 geltend gemacht.