Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 19. Oktober 2020 die Beschwerde der Ortsbürgergemeinde S., der A. AG und der C. AG gut. Es hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurück (BGE 147 III 1). 3. In der Folge trug das Grundbuchamt Q. das Rechtsgeschäft betreffend "Aufteilung eines selbständigen und dauernden Baurechts/Neuumschreibung des selbständigen und dauernden Baurechts mit Handänderungen und Dienstbarkeitsbegründungen (Mutationstabelle S. Nr. D)" ins Grundbuch (TB-Nr. E) ein. Das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wurde damit gegenstandslos.