2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 270.00, gesamthaft Fr. 3'270, sind vom Kläger zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. - 17 - Zustellung an: den Kläger die Beklagte (Gemeinderat) 1. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten