aus Begehren Ziffer 1 folgt indessen, dass er von einem Anspruch von insgesamt rund Fr. 70'000.00 ausgeht. Da vom vorliegenden Urteil eine präjudizielle Wirkung für die gesamte Forderung ausgeht, bemisst sich dessen "Wert" für den Kläger nicht ausschliesslich anhand der eingeklagten Summe. Es widerspricht dem Äquivalenzprinzip daher nicht, wenn die Verfahrenskosten den eingeklagten Betrag deutlich übersteigen. 2. Parteikosten sind nicht zu ersetzen (vgl. § 63 VRPG i.V.m. Art. 106 ZPO). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.