Zusätzliche Beweise waren nicht abzunehmen. Sie betreffen mitunter die vom Kläger beanstandete Pachtvergabe und das betreffende Gemeindereglement, die nicht Gegenstand des verwaltungsrechtlichen Klageverfahrens sind. Daher sind keine Pachtverträge, welche die Beklagte mit örtlichen Landwirten abgeschlossen hat, einzuholen. In diesem Zusammenhang sind keine Befragungen vorzunehmen (B., Anlaufstelle ausserfamiliäre Hofübergabe, und G., ehemaliger Gemeindeammann von T.). Schliesslich sind auch keine Angaben vom Departement Finanzen und Ressourcen (DFR) (Befragung, Amtsbericht) sowie von H. und I. (Betriebsanleitung eines Traktors) erforderlich.