Gleich verhält es sich bezüglich der örtlichen Raumplanung bzw. der Einzonung von Bauland. Der Kläger greift schliesslich etliche Themen auf, die nicht entscheidrelevant und unbeachtlich sind (Grossgrundbesitz und Landenteignungen in Afrika, Benachteiligung Indigener in Südamerika, Brandrodungen in Urwaldgebieten, Verteilung landwirtschaftlicher Flächen in der Weimarer Republik sowie in Ost- und West- Deutschland, Agrargemeinschaften in Österreich sowie Flächenvergaben an Neueinrichter in Deutschland).