Auf weitere Vorbringen in der Klage war nicht einzugehen. Dies betrifft namentlich Äusserungen des Klägers zur Lokalpolitik und zu örtlichen Landwirtschaftsbetrieben, da sie für die Beurteilung des Staatshaftungsanspruchs irrelevant sind. Gleich verhält es sich bezüglich der örtlichen Raumplanung bzw. der Einzonung von Bauland.