ROBERTO VITO, Haftpflichtrecht, Bern 2018, Rz. 06.37); bei einer Unterlassung genügt, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass mit der gebotenen Handlung der entstandene Schaden hätte verhindert werden können (vgl. BGE 121 III 358, Erw. 5). Der Kläger vermag nicht darzulegen, dass die unterbliebene Verpachtung von Landwirtschaftsland nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge für eine Vermögenseinbusse ursächlich gewesen wäre. Erwartungsgemäss führt die erstmalige Verpachtung von 3,5 ha Landwirtschaftsland nicht (ohne - 15 -