4.3. Zwischen einem haftungsbegründenden Umstand und dem Schaden, dessen Ersatz verlangt wird, muss als Haftungsvoraussetzung das Verhältnis von Ursache und Wirkung bestehen (Kausalzusammenhang; vgl. KESSLER, a.a.O., Art. 41 N 14). Weiter wird nach der Einschränkung durch die Adäquanztheorie nur eine Ursache als haftungsbegründend angesehen, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (KESSLER, a.a.O., Art. 41 N 16; ROBERTO VITO, Haftpflichtrecht, Bern 2018, Rz. 06.37);