Schliesslich ist festzuhalten, dass der Abschluss eines Pachtvertrags nicht vergleichbar ist mit Verträgen über eine lebenswichtige Leistung. In diesem Kontext kann die grundlose Verweigerung, einen Vertrag zu schliessen, als sittenwidrig erachtet werden (vgl. REY/W ILDHABER, a.a.O., Rz. 960). Darauf kann sich der Kläger, der sich um Landwirtschaftsflächen beworben hat, nicht berufen (vgl. Plädoyer und Protokoll der Verhandlung vom 16. Februar 2022).