116 Ib 193, Erw. 2a; HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., Rz. 2114 ff.; RÜSSLI, a.a.O., S. 688). Auf eine entsprechende Bestimmung kann sich der Kläger nicht berufen, weshalb sich die geltend gemachte Schädigung nicht als widerrechtlich ist erweist. Der pauschale Hinweis, dass Amtsmissbrauch oder ungetreue Amtsführung (Art. 312 bzw. Art. 314 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]) vorliegen könnte (vgl. Plädoyer), vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern; ausweislich der Akten wurde auch nie eine entsprechende Strafanzeige eingereicht. Somit wäre der Staatshaftungsanspruch auch mangels Widerrechtlichkeit abzuweisen.