nach ihrem Zweck vor derartigen Schäden schützen soll (Verhaltensunrecht) (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 62 Rz. 27 ff.; HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2114; BGE 132 II 449, Erw. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Der Kläger macht einen entgangenen Gewinn aus einer potentiellen Geschäftstätigkeit und damit einen reinen Vermögensschaden geltend. Das Vermögen als solches ist kein absolut geschütztes Rechtsgut. Seine Verminderung ist für sich allein somit nicht widerrechtlich. Dafür erforderlich ist, dass eine Norm des geschriebenen oder ungeschriebenen Rechts verletzt wird, die zum Schutz vor solchen Schädigungen bestimmt ist (BGE 118 Ib 163, Erw. 2; 116 Ib 193, Erw.