Andererseits ruft der Kläger diverse Zeugen an, welche Landwirtschaftsbetriebe angeblich im Teilzeitpensum bzw. "in der Freizeit" führen. Die entsprechenden Beweisangebote sind nicht tauglich, eine Umsatzeinbusse bzw. entgangenen Gewinn des Klägers nachzuweisen, wenn dieser bis anhin über keine eigene Infrastruktur verfügt, um einen Ertrag zu erzielen. Ebenfalls nicht ergiebig wäre es diesfalls, einen Augenschein auf einem bestehenden Bauernhof durchzuführen oder bezüglich entgangener Direktzahlungen ein Gutachten einzuholen und eine Parteibefragung durchzuführen. Eine solche ist auch zu den Themen Feldrandkompostierung und sozialtherapeutische Angebote nicht angezeigt.