3.4. In Bezug auf die Haftungsvoraussetzung des Schadens ist in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten, weitere Beweise abzunehmen. Sie könnten am Ergebnis nichts mehr ändern. Die vom Kläger angebotenen Zeugenbefragungen dienen einerseits dazu, potentielle Ertragsausfälle zu plausibilisieren (Zeuge C., betreffend Direktverkauf; Zeuge D., betreffend Absatz von Schweinefleisch), bzw. zur Bestimmung entgangenen Gewinns (Zeugen E., Landwirtschaftslehrer K., und F., Dozent Agrarrecht Fachhochschule S.). Andererseits ruft der Kläger diverse Zeugen an, welche Landwirtschaftsbetriebe angeblich im Teilzeitpensum bzw. "in der Freizeit" führen.