macht den Aufbau und die Rentabilität eines potentiellen Gemüsebau- und Schweinemastbetriebs einzig davon abhängig, dass ihm die Beklagte eine vergleichsweise kleine Landwirtschaftsfläche von 3,5 ha verpachtet hätte. Diese Darstellung greift zu kurz und wird der Komplexität eines landwirtschaftlichen Gewerbes nicht gerecht. Damit ist ein Schaden im Sinne des Staatshaftungsrechts nicht dargetan. In diesem Sinne ist der vom Kläger geltend gemachte entgangene Gewinn von rund Fr. 3'500.00 pro ha und Jahr rein hypothetisch (vgl. Protokoll der Verhandlung vom 16. Februar 2022, wo er auf vorzeitige Auflösungen von Pachtverträgen verwies).