Der Kläger verfügt mithin über keine eingeführten Produkte, bestehenden Kundenbeziehungen und erprobten Absatzkanäle. Entsprechend entgehen ihm durch die unterbliebene Verpachtung von Landwirtschaftsland keine bis anhin üblicherweise erzielten Erträge bzw. erleidet er dadurch keine Umsatzeinbusse. Es steht auch nicht zur Diskussion, dass ein bestehender Betrieb in seinen Wachstumsperspektiven beschränkt würde. Die Pacht von Landwirtschaftsland wäre vielmehr Voraussetzung dafür gewesen, dass der Kläger eine landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit überhaupt erst hätte aufnehmen können.