Da der Kläger über keinen eigenen Betrieb verfügt, kann zur Geltendmachung eines Schadens nicht ausreichen, wenn er abstrakte betriebswirtschaftliche Überlegungen anstellt. Die Situation ist insofern nicht vergleichbar mit einem bestehenden Gewerbe, dem infolge eines schädigenden Ereignisses (hypothetischer) Umsatz verloren ging und das deshalb einen entgangenen Gewinn als Schaden geltend macht (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 4C.225/2006 vom 20. September 2006, Erw. 2.4). Der Kläger verfügt mithin über keine eingeführten Produkte, bestehenden Kundenbeziehungen und erprobten Absatzkanäle.