Angesichts seiner vagen Geschäftsideen kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass bereits ein Businessplan vorliegt. In diesem Zusammenhang bleibt namentlich unklar, welche Investitionen er zu tätigen gedachte (entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind insbesondere die Gestehungskosten bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen [vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_288/2008 vom 4. September 2008, Erw. 2.1]). Da der Kläger über keinen eigenen Betrieb verfügt, kann zur Geltendmachung eines Schadens nicht ausreichen, wenn er abstrakte betriebswirtschaftliche Überlegungen anstellt.