3.3. Der Schaden ist grundsätzlich konkret zu berechnen, was bei entgangenem Gewinn voraussetzt, dass bestimmte gewinnbringende Ereignisse, die durch das schädigende Verhalten verunmöglicht werden, nachgewiesen sind. Die Ermittlung entgangenen Gewinns stellt oft keine eigentliche Schadensschätzung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 OR dar, obwohl es sich regelmässig um eine hypothetische Frage handelt, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge beantwortet werden muss. Wer Schadenersatz für entgangenen Gewinn verlangt, hat darzulegen, welchen Nettogewinn er aus den fraglichen Geschäften erzielte hätte (vgl. KESSLER, a.a.