schädigenden Ereignisses und dem hypothetischen (gleichzeitigen) Vermögensstand bei Ausbleiben des Ereignisses (sog. Differenztheorie; vgl. MARTIN A. KESSLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529, 7. Auflage, 2020, Art. 41 N 3 mit Hinweisen). Schaden kann in einer direkten Abnahme des Vermögens des Geschädigten (damnum emergens) bestehen. Auch entgangener Gewinn zählt zum Schaden (lucrum cessans); die Schädigung besteht hier darin, dass ein Vermögen sich wegen eines schädigenden Ereignisses nicht vermehrt hat (vgl. KESSLER, a.a.O., Art. 41 N 6; HEINZ REY/ISABELLE W ILDHABER, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, Zürich 2018, Rz.