2. § 2 HG verweist für die Voraussetzungen des Staatshaftungsanspruchs auf die Bestimmungen des Bundesprivatrechts, insbesondere auf Art. 41-61 OR, als ergänzendes kantonales Recht (vgl. MARKUS RÜSSLI, Das neue Haftungsgesetz des Kantons Aargau – ein Überblick, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 110/2009, S. 686 ff.). Sie beinhalten einen Schaden, Widerrechtlichkeit sowie den Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Schaden. Im Staatshaftungsrecht ist zudem erforderlich, dass eine Schädigung in Erfüllung öffentlicher Aufgaben erfolgte (vgl. § 75 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000]).