Die öffentliche Urteilsverkündung garantiert, dass nach dem Verfahrensabschluss vom Urteil als Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens Kenntnis genommen werden kann. Sie will in spezifischer Weise Geheimjustiz ausschliessen, Transparenz der Justiztätigkeit im demokratischen Rechtsstaat fördern und Vertrauen in die Rechtspflege schaffen. Im Sinne der Publi- kums- und Medienöffentlichkeit ist sie primär für nicht direkt am Verfahren beteiligte Dritte von Bedeutung (vgl. BGE 139 I 129, Erw. 3.3; 137 I 16, Erw. 2.2).