Bezeichnenderweise ist die Aufgabe der elektronischen Publikation von Verhandlungsterminen den Gerichtskanzleien übertragen. Insgesamt besteht kein Anspruch des Klägers auf eine "Nachbesserung" (was immer auch damit gemeint ist) oder auf eine Wiederholung der Verhandlung. - 10 - 1.5. Was die öffentliche Urteilsverkündung anbelangt, hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass ihm das verwaltungsgerichtliche Urteil mündlich eröffnet wird.