30 Abs. 3 BV erfüllt waren. Aus den beiden Bestimmungen lässt sich kein individueller Anspruch der beteiligten Parteien auf öffentliche Vorankündigung einer Verhandlung ableiten. Dasselbe gilt auch in Bezug auf § 4 Informationsreglement; diese Vorschrift konkretisiert lediglich die Öffentlichkeitsarbeit der Aargauer Justiz (vgl. § 1 Abs. 1 Informationsreglement) und begründet keine individuellen Ansprüche. Bezeichnenderweise ist die Aufgabe der elektronischen Publikation von Verhandlungsterminen den Gerichtskanzleien übertragen.