DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 567 f.). Nachdem der Kläger explizit an einer Gerichtsverhandlung festgehalten hatte, wurde eine solche durchgeführt. Der Kläger hatte in der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung vom 16. Februar 2022 Gelegenheit, seinen Standpunkt mündlich vorzutragen. Sowohl die Partei- als auch die Publikumsöffentlichkeit waren gewährleistet. Dem Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung wurde damit entsprochen.