Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung. Im Anwendungsbereich von Art. 6 Ziffer 1 EMRK ist eine (mündliche) öffentliche Verhandlung durchzuführen, sofern die Parteien nicht ausdrücklich oder stillschweigend darauf verzichten (BGE 134 I 331, Erw. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021, Erw. 1.6). Die Öffentlichkeit im Sinne von Art. 6 Ziffer 1 EMRK und Art. 30 Abs. 3 BV umfasst sowohl die Partei- als auch die Publikumsöffentlichkeit bzw. gewährleistet den Zutritt der Parteien sowie der allgemeinen Öffentlichkeit zum Verhandlungssaal (RENÉ RHINOW /HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/ DANIELA THURNHERR/